Allgemeine Geschäftsbedingungen

ZooDon Projects GmbH

§ 1 Allgemeines, Geltungsbereich

(1) Allen Aufträgen, Lieferungen und Leistungen der ZooDon Projects GmbH liegen diese AGB zugrunde. Spätestens mit der Entgegennahme von Leistungen oder Waren gelten die AGB als angenommen. Entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Vertragspartners, Nebenabreden und Ergänzungen sind nur zulässig und wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart wurden.

(2) Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden dem Vertragspartner schriftlich mitgeteilt. Sie gelten als genehmigt, wenn der Vertragspartner nicht innerhalb einer Frist von einem Monat nach Erhalt der Mitteilung widerspricht. Die ZooDon Projects GmbH wird bei der Änderungsmitteilung auf die eintretende Genehmigungsfiktion hinweisen.

§ 2 Angebot und Vertragsschluss, Kündigung und Abtretung

(1) Angebote der ZooDon Projects GmbH sind freibleibend. Ein Vertragsschluss kommt erst zustande, wenn die ZooDon Projects GmbH den Auftrag des Vertragspartners schriftlich bestätigt.

(2) Liefer- und Leistungsvereinbarungen werden jeweils schriftlich getroffen. Die Frist der Lieferung und/oder Leistung beginnt mit dem Datum der Bestätigung des Auftrages durch die ZooDon Projects GmbH. Der Vertragspartner kann in Fällen der nicht rechtzeitigen Selbstbelieferung der ZooDon Projects GmbH, der höheren Gewalt sowie anderer Ereignisse, die die Lieferung und/oder Leistung verzögern bzw. unmöglich machen, keinen Schadenersatz statt der Leistung verlangen. Ein Liefer- und/oder Leistungsverzug von mehr als 4 Wochen, den die ZooDon Projects GmbH zu vertreten hat, berechtigt den Vertragspartner zum Rücktritt vom Vertrag, sofern er dies zuvor schriftlich unter angemessener Nachfristsetzung angekündigt hat.

(3) Änderungen der Leistung sind zulässig, soweit sie dem Vertragspartner zumutbar sind. Soweit schriftlich nicht anders vereinbart, gilt die schriftliche Terminabsprache für Entwicklungs- und Dienstleistungsaufträge als Richttermin.

(4) Die ZooDon Projects GmbH ist berechtigt, sich bei der Erfüllung vertraglich übernommener Leistungen der Hilfe Dritter zu bedienen.

(5) Der Vertragspartner ist zur Annahme von Teilleistungen verpflichtet, soweit ihm das im Einzelfall zumutbar ist.

(6) Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt für beide Vertragsparteien unberührt. Als wichtiger Grund zählt insbesondere die Zahlungsunfähigkeit des Vertragspartners oder die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen.

(7) Die Kündigung des Vertrages bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

(8) Die Abtretung etwaiger Rechte und Pflichten aus dem Vertragsverhältnis bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der ZooDon Projects GmbH.

§ 3 Preise

(1) Die in der Auftragsbestätigung angegebenen Preise gelten als maßgebend. Gesondert berechnet werden alle Leistungen, die nicht in der Auftragsbestätigung enthalten sind. Zusätzliche Leistungen, die die ZooDon Projects GmbH ohne gesondertes Entgelt anbietet und erbringt, können eingestellt werden, ohne dass dem Vertragspartnern hieraus Ansprüche erwachsen.

(2) Die genannten Preise verstehen sich jeweils zuzüglich der zum Leistungszeitpunkt gültigen Mehrwertsteuer und anderer gesetzlicher Abgaben im Lieferland.

(3) Die ZooDon Projects GmbH ist berechtigt, den vereinbarten Preis gegenüber dem Vertragspartner anzupassen, sofern sich die Preise anderer Unternehmen erhöhen, die die ZooDon Projects GmbH zur Erbringung der dem Vertragspartner gegenüber geschuldeten Leistung nutzt.

(4) Bei Ausfällen von Dienstleistungen aufgrund von Störungen, die nicht im Verantwortungsbereich der ZooDon Projects GmbH liegen, erfolgt keine Rückvergütung von Entgelten. Im Übrigen haftet die ZooDon Projects GmbH für Ausfallzeiten auf Schadenersatz unter Berücksichtigung des § 7 der AGB nur, wenn sich der Ausfallzeitraum über mehr als einen Tag erstreckt.

§ 4 Zahlungsbedingungen, Zahlungsverzug und Aufrechnung

(1) Bis zur vollständigen Bezahlung der vertraglich vereinbarter Lieferungen und/oder Leistungen behält sich die ZooDon Projects GmbH das Eigentum an erbrachten Lieferungen und/oder Leistungen vor. Die Zahlung gilt am Tag der Gutschrift auf dem Konto der ZooDon Projects GmbH als erfolgt.

(2) Wird eine Forderung der ZooDon Projects GmbH nicht rechtzeitig beglichen, kann die ZooDon Projects GmbH jede weitere Lieferung und/oder Leistung zurückhalten und sämtliche Vergütungen für bisher erbrachte Lieferungen und/oder Leistungen in einem Betrag fällig stellen. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

(3) Kommt ein Vertragspartner mit einem nicht unerheblichen Zahlungsbetrag in Verzug, ist die ZooDon Projects GmbH berechtigt, nach vorheriger Ankündigung weitere Leistungen zurückzuhalten.

(4) Gegen Forderungen der ZooDon Projects GmbH ist eine Aufrechnung nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aus demselben Vertragsverhältnis zulässig.

§ 5 Gewährleistung

(1) Die ZooDon Projects GmbH erbringt die vertraglich vereinbarten Leistungen mit der gebotenen Sorgfalt frei von wesentlichen Mängeln. Ein Ausschluss jeglicher Fehler einer Software unter allen Anwendungsbedingungen ist nach dem Stand der Technik regelmäßig nicht möglich.

(2) Die Zusicherung von Eigenschaften durch die ZooDon Projects GmbH ist nur verbindlich, wenn sie schriftlich erfolgt.

(3) Offensichtliche Mängel sind der ZooDon Projects GmbH unverzüglich anzuzeigen. Zeigt sich ein Mangel erst zu einem späteren Zeitpunkt, ist er der ZooDon Projects GmbH unverzüglich nach Entdeckung anzuzeigen. Die Mängelanzeige soll eine genaue Fehlerbeschreibung sowie eine Kopie des Liefer- oder Übergabe­scheines enthalten. Unterlässt der Vertragspartner die Anzeige, so gilt die Lieferung und/oder Leistung als genehmigt. In diesem Fall ist der Vertragspartner mit etwaigen Sachmängelgewährleistungs­ansprüchen ausgeschlossen.

(4) Die ZooDon Projects GmbH gibt etwaige weitergehende Garantie- und Gewährleistungszusagen von Herstellern in vollem Umfang an den Vertragspartner weiter, ohne selbst dafür einzustehen.

(5) Die Abtretung etwaiger Mängelgewährleistungsansprüche an Dritte ist ausgeschlossen.

(6) Die Kosten eines unberechtigten Mängelbeseitigungsverlangens, insbesondere der Behebung einer Störung, die der Vertragspartner zu verantworten hat, trägt der Vertragspartner.

§ 6 Geheimhaltung und Datenschutz

(1) Die Vertragspartner und deren Erfüllungsgehilfen werden Unterlagen des jeweils anderen Vertragspartners vertraulich behandeln und vor unbefugter Kenntnisnahme Dritter schützen, sofern sie ausdrücklich als vertraulich gekennzeichnet sind. Ausgenommen sind Unterlagen und Informationen, die dem anderen Vertragspartner bereits bekannt waren oder allgemein zugänglich sind.

(2) Die ZooDon Projects GmbH hält die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen des Datenschutzes ein. Gespeicherte Daten werden nur den dafür zuständigen Personen offenbart. Der Vertragspartner ist einverstanden, dass persönliche Daten und Informationen gespeichert werden, soweit dies für die Vertragserfüllung erforderlich ist.

(3) Die ZooDon Projects GmbH darf die Bestandsdaten des Vertragspartners („Vertragspartner“ ist „Kunde“ im Sinne des Telekommunikationsgesetzes [TKG] und „Bestandsdaten“ hat die gleiche Bedeutung wie im TKG verwendet) verarbeiten und nutzen, soweit dies zur Beratung des Vertragspartners, zur Werbung und zur Marktforschung für eigene Zwecke und zur bedarfsgerechten Gestaltung seiner Telekommunikationsdienstleistungen erforderlich ist und der Vertragspartner nicht widersprochen hat.

(4) Der Vertragspartner verpflichtet sich, die im Rahmen des erteilten Auftrages von der ZooDon Projects GmbH gefertigten Berichte, Pläne, Entwürfe, Zeichnungen, Aufstellungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen nur für eigene Zwecke zu nutzen. Die genannten Unterlagen dürfen Dritten nur nach schriftlicher Zustimmung durch die ZooDon Projects GmbH zugänglich gemacht werden. Urheber- und sonstige Schutzrechte verbleiben bei der ZooDon Projects GmbH.

§ 7 Haftung

(1) Die nachfolgenden Haftungsbestimmungen gelten unabhängig davon, auf welche vertragliche oder außervertragliche Anspruchsgrundlage ein Schadenersatzanspruch gestützt werden kann.

(2) Unberührt bleiben weitergehende Haftungsbeschränkungen in anderen Bestimmungen dieser AGB und/oder in Individualvereinbarungen.

(3) Die ZooDon Projects GmbH haftet für jede, ihr zurechenbare schuldhafte Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.

(4) Die ZooDon Projects GmbH haftet ferner für jede, ihr zurechenbare schuldhafte Verletzung solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (Kardinalpflichten).

(5) Im Übrigen ist die Haftung der ZooDon Projects GmbH ausgeschlossen, sofern sie nicht auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der ZooDon Projects GmbH bzw. ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruht.

(6) Die Haftung der ZooDon Projects GmbH für Sachschäden ist dem Umfang nach begrenzt auf den üblicherweise bei der Verwirklichung des branchentypischen Risikos entstehenden Schaden. Sie haftet nicht für atypische mittelbare oder Folgeschäden.

(7) Soweit die ZooDon Projects GmbH Telekommunikationsdienste für die Öffentlichkeit anbietet, gilt die gesetzliche Haftungsbegrenzung des § 44 a Telekommunikationsgesetz (TKG) für nicht vorsätzlich verursachte Vermögensschäden.

(8) Die ZooDon Projects GmbH haftet nicht für im Netzwerk befindliche fremde Inhalte, insbesondere nicht für deren Vollständigkeit und/oder Richtigkeit, deren Übereinstimmung mit gesetzlichen Bestimmungen und/oder deren Freiheit von Rechten Dritter.

(9) Ist ein schadenverursachendes Ereignis auf den Übertragungswegen beauftragter Carrier eingetreten, gelten die im Verhältnis zwischen diesem Carrier (Anbieter von Netzwerk- und Leitungskapazitäten) und der ZooDon Projects GmbH anwendbaren Bestimmungen für die Haftung der ZooDon Projects GmbH gegenüber dem Vertragspartner entsprechend.

§8 Rechte, Eigentumsvorbehalt

(1) Wird die Leistung durch ZooDon Projects GmbH in Form von Software (auch sogenannten Skripte), Grafiken, Animation, Videos, Bilder, Texte oder ähnliche immateriellen Leistungen erbracht, verbleiben sämtliche Rechte bei der ZooDon Projects GmbH als Urheber. ZooDon Projects GmbH räumt den Auftraggebern jedoch ein nicht ausschließliches auf den vertraglichen Leistungsumfang beschränktes Nutzungsrecht an immateriellen Leistungen ein.

(2) Die ZooDon Projects GmbH ist berechtigt, einzelne Elemente, Ergebnisse, Algorithmen, Layouts, Grafiken etc. der im Auftrag des Auftraggebers erbrachten Erstellungsleistungen auf eigene Kosten und im eigenen Namen fortzuentwickeln sowie bei der Erfüllung von Aufträgen andere Auftraggeber zu nutzen. Die ZooDon Projects GmbH wird dabei sicherstellen, dass personenbezogene Daten im Rahmen der datenschutzrechtlichen Bestimmungen geschützt und vor dem Zugriff Dritter gesichert werden.

(3) Eine direkte oder mittelbare Nutzung der Leistungen oder Dienste der ZooDon Projects GmbH durch Dritte ist nur nach ausdrücklicher Genehmigung gestattet. Dies gilt nicht für eine Nutzung der Dienste durch im Geschäftsbetrieb des Kunden beschäftigte Personen oder für solche Personen, die mit dem Kunden in häuslicher Gemeinschaft leben.

(4) Wird die Nutzung durch Dritte gestattet, hat der Kunde diese in die ordnungsgemäße Nutzung der Dienste einzuweisen und zur Einhaltung der vertragsgemäßen Regeln zu verpflichten. Wird die Nutzung durch Dritte nicht gestattet, ergibt sich daraus kein Minderungs-, Erstattungs- oder Schadensersatzanspruch.

(5) Eine weitergehende Nutzung, als in den Absätzen 1 bis 4 beschrieben, ist unzulässig. Insbesondere ist es dem Kunden untersagt, Unterlizenzen zu erteilen und die Leistungen zu vervielfältigen, zu vermieten oder sonst wie zu verwerten.

(6) Bis zur vollständigen Zahlung der Vergütung ist dem Kunden der Einsatz der erbrachten Leistungen nur widerruflich gestattet. Die ZooDon Projects GmbH kann den Einsatz solcher Leistungen, mit deren Zahlung der Vergütung sich der Kunde in Verzug befindet, für die Dauer des Verzuges widerrufen.

§ 9 Schlussbestimmungen

(1) Auf sämtliche Rechtsbeziehungen der ZooDon Projects GmbH zu deren Vertragspartnern oder Dritten, einschließlich etwaiger Rechtsnachfolger findet deutsches Recht Anwendung.

(2) Erfüllungsort sind die Geschäftsräume der ZooDon Projects GmbH in Rostock.

(3) Gerichtsstand für sämtliche Rechtsstreitigkeiten, die aus der Vertragsbeziehung mit der ZooDon Projects GmbH oder im Zusammenhang mit dieser entstehen, ist Rostock. Für Ansprüche gegen die ZooDon Projects GmbH ist dieser Gerichtsstand ausschließlich.

(4) Sollten eine oder mehrere Bestimmungen der vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Vertragspartnern unwirksam sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Regelungen nicht. Unwirksame Regelungen werden durch solche ersetzt, die den wirtschaftlich oder inhaltlich gewollten Interessen der Vertragspartner am nächsten kommen. Gleiches gilt für den Fall einer regelungsbedürftigen Lücke.

§ 10 Zusätzliche Bestimmungen für die Überlassung technischer Einrichtungen

(1) Werden dem Vertragspartner im Rahmen der mit der ZooDon Projects GmbH vereinbarten Dienstleistungen Gegenstände, insbesondere technische Einrichtungen oder Systeme (Hardware z.B. Router oder Netzinfrastruktur) überlassen, gelten zusätzlich die folgenden Bestimmungen, soweit keine schriftliche einzelvertragliche Abrede getroffen worden ist.

(2) Sämtliche Gegenstände verbleiben im Eigentum der ZooDon Projects GmbH. Der Vertragspartner übt den Besitz für die ZooDon Projects GmbH aus. Die ZooDon Projects GmbH bleibt mittelbare Besitzerin. Der Vertragspartner erhält ein zeitlich beschränktes Nutzungsrecht an den überlassenen Gegenständen und/oder Systemen. Der Betrieb erfolgt auf eigene Kosten und auf Gefahr des Vertragspartners.

(3) Das Nutzungsrecht des Vertragspartners endet spätestens mit der Beendigung des zugrundeliegenden Leistungsverhältnisses. Im Falle der Beendigung des Nutzungsverhältnisses sind die überlassenen Einrichtungen und/oder Systeme der ZooDon Projects GmbH unverzüglich in einem ordnungsgemäßen Zustand zurückzugeben. Sämtliche für die Rückgabe erforderlichen Handlungen (technische Einstellungen, Abgabe von Willenserklärungen, „Freigabeerläuterungen“ usw.) wird der Vertragspartner vornehmen. Die Kosten der Rückgabe trägt der Vertragspartner.

§ 11 Zusätzliche Bestimmungen für Lieferungen (Kauf)

(1) Ergänzend gelten die den Lieferungen beiliegenden Lizenz- u.a. Bedingungen des Herstellers.

(2) Die ZooDon Projects GmbH ist berechtigt, die Kaufsache von jedem europäischen Ort aus an den Vertragspartner zu versenden. Die Wahl des Transportweges und des Transportmittels bleibt der ZooDon Projects GmbH überlassen. Die Lieferung der Kaufsache erfolgt auf Gefahr des Vertragspartners.

§ 12 Zusätzliche Bestimmungen für Werkleistungen

(1) Die ZooDon Projects GmbH erhält vom Vertragspartner rechtzeitig vor der Auftragsdurchführung sämtliche für die Herstellung des Werkes erforderlichen Unterlagen, Dokumente und Informationen.

(2) Die ZooDon Projects GmbH setzt den Vertragspartner über sämtliche mit dem Auftrag in Zusammenhang stehende Vorgänge unverzüglich in Kenntnis.

(3) Kommt der Vertragspartner der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht nicht oder nicht rechtzeitig nach, oder kommt er mit der Annahme der Leistung in Verzug, ist die ZooDon Projects GmbH zur Kündigung des Vertrages berechtigt. In diesem Fall kann die ZooDon Projects GmbH die volle Vergütung verlangen; sie muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was sie infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung ihrer Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt.

(4) Der Vertragspartner ist verpflichtet, das vertragsmäßige Werk abzunehmen. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden. Dem Vertragspartner stehen bei Abnahme trotz eines beanstandeten unwesentlichen Mangels die Gewährleistungsrechte nach den gesetzlichen Bestimmungen zu. § 7 der AGB bleibt unberührt.

§13 Zusätzliche Bestimmungen für Erstellungsleistungen

(1) Anwendungsbereich: Zu Erstellungsleistungen gehören insbesondere die Erstellung von Layouts, Grafiken, Programmen, Scripten, WebSites sowie sonstigen Inhalten.

(2) Maßgebliche Grundlage für Erstellungsleistungen sind vom Auftraggeber vorgelegte als Umsetzungsbasis geeignete Unterlagen (z.B. Pflichtenheft oder Funktionsbeschreibungen).

(3) Die ZooDon Projects GmbH wird dem Auftraggeber die Erstellungsleistungen nach vollständiger Vergütungszahlung auf einem geeigneten Speichermedium übergeben. Die ZooDon Projects GmbH ist berechtigt, die Art des Speichermediums nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) zu bestimmen, wenn zuvor keine Einigung mit dem Auftraggeber herbeigeführt werden konnte. Die Kosten für das Speichermedium trägt der Auftraggeber.

(3) Test: Auf Wunsch der ZooDon Projects GmbH übernimmt es der Auftraggeber als selbständige Pflicht, bei der Überprüfung der Erstellungsleistungen auf ihre Vertragsgemäßheit mitzuwirken (Test).

(3.1) Die ZooDon Projects GmbH wird dem Auftraggeber rechtzeitig vor der Durchführung des Tests das Testverfahren, den Ort, die Zeit sowie die bei dem Test vom Auftraggeber zu erbringenden Mitwirkungshandlungen mitteilen und ihn zur Teilnahme an dem Test auffordern. Bei der Festlegung des Testzeitpunktes wird die ZooDon Projects GmbH auf die Interessen des Auftraggebers Rücksicht nehmen.

(3.2) Im Rahmen des Tests wird ein schriftliches Testprotokoll erstellt, in dem der Ort, die Zeit, die technischen Umstände des Tests sowie die Teilnehmer an dem Test festgehalten werden. Der Auftraggeber wird im Rahmen des Tests die Erstellungsleistungen auf ihre Vertragsgemäßheit prüfen und für ihn erkennbare nachteilige Abweichungen der Erstellungsleistungen von der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit in das Protokoll aufnehmen lassen.

(3.3) Gibt der Auftraggeber ihm, im Rahmen des Tests erkennbare nachteilige Abweichungen der Erstellungsleistungen von der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit nicht zu Protokoll, so gelten die Erstellungsleistungen hinsichtlich dieser nicht gemeldeten Abweichungen als vertragsgemäß erbracht. Für den Fall, dass der Auftraggeber seiner Pflicht zur Teilnahme an dem Test schuldhaft nicht oder nicht vollständig nachkommt, gilt entsprechendes hinsichtlich der bei einer pflichtgemäßen Teilnahme erkennbaren Abweichungen. Die ZooDon Projects GmbH wird den Auftraggeber mit der Mitteilung nach Absatz (3.1) auf diese Bedeutung seines Verhaltens hinweisen. Die Pflicht des Auftraggebers, auch nach Durchführung des Tests auf erkannte Mängel hinzuweisen, bleibt hiervon unberührt.

(4) Gewährleistung: Die ZooDon Projects GmbH  leistet für einen Zeitraum von zwölf Monaten ab Ablieferung der Erstellungsleistungen Gewähr dafür, dass die Erstellungsleistungen mängelfrei sind. Verlangt der Auftraggeber Nacherfüllung (Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache), so kann die ZooDon Projects GmbH nach eigener Wahl den Mangel beseitigen oder mangelfreie Erstellungsleistungen liefern.

(4.1) Technische Daten, Spezifikationen und Leistungsangaben in öffentlichen Äußerungen, insbesondere in Werbemitteln sind keine Beschaffenheitsangaben.

(4.2) Die Durchsetzung von Gewährleistungsansprüchen ist davon abhängig, dass Mängel innerhalb von einer Woche nach ihrem erstmaligen Erkennen schriftlich gemeldet werden.

(4.3) Die ZooDon Projects GmbH kann die Nacherfüllung verweigern, solange der Auftraggeber die für die Erstellungsleistungen geschuldete Vergütung noch nicht vollständig gezahlt hat und die ausstehende Vergütung unter Berücksichtigung des Mangels nicht unverhältnismäßig hoch ist.

(4.4) Die ZooDon Projects GmbH haftet nicht in den Fällen, in denen der Auftraggeber Änderungen an den von der ZooDon Projects GmbH erbrachten Erstellungsleistungen vorgenommen hat, es sei denn, dass diese Änderungen ohne Einfluss auf die Entstehung des Mangels waren.

(4.5) Der Auftraggeber wird der ZooDon Projects GmbH bei der Mangelfeststellung und -beseitigung unterstützen und unverzüglich Einsicht in die Unterlagen gewähren, aus denen sich die näheren Umstände des Auftretens des Mangels ergeben. Sofern ein behaupteter Mangel nach entsprechender Untersuchung nicht einer Gewährleistungsverpflichtung der ZooDon Projects GmbH zuzuordnen ist, kann der Auftraggeber mit den für die Verifizierung und Mangelbehebung entstandenen Aufwendungen der ZooDon Projects GmbH zu den jeweils gültigen Vergütungssätzen belastet werden.